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17.10.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1124649
Für Nachtarbeit gelten Großteils dieselben Arbeitszeitbestimmungen wie für Arbeit am Tag, insbesondere die Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Nachtarbeit erfolgt naturgemäß oft in Schichtbetrieben.
Nachtarbeit stellt eine besondere Belastung dar, deshalb gibt es viele Regelungen in Kollektivverträgen wie zB Zuschläge, weitere Erholungsmöglichkeiten, etc., aber ebenso gesetzliche wie zB Versetzungsschutz, Recht auf Information, Recht auf Untersuchung, usw.
Die Rechtsgrundlage bildet hier die Charta der Grundrechte der europäischen Union gemäß Artikel 31, wonach gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen folgend definiert sind:
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist eine Richtlinie der europäischen Gemeinschaft, die die Arbeitszeitgestaltung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes regelt. Folgend die Regelungen bzgl Nachtarbeit:
Art 8 („Dauer der Nachtarbeit“) der Richtlinie 2003/88 lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:
Zum Zweck von Buchstabe b) wird im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit und der ihr eigenen Risiken mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen und geistigen Anspannung verbunden ist.“
Art 10 („Garantien für Arbeit während der Nachtzeit“) der Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten können die Arbeit bestimmter Gruppen von Nachtarbeitern, die im Zusammenhang mit der Arbeit während der Nachtzeit einem Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von bestimmten Garantien abhängig machen.“
Art 11 („Unterrichtung bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern“) der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Arbeitgeber bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern die zuständigen Behörden auf Ersuchen davon in Kenntnis setzt.“
Art 12 („Sicherheits- und Gesundheitsschutz“) der Richtlinie 2003/88 lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:
Art 13 („Arbeitsrhythmus“) dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, die Arbeit nach einem bestimmten Rhythmus zu gestalten, dem allgemeinen Grundsatz Rechnung trägt, dass die Arbeitsgestaltung dem Menschen angepasst sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der eintönigen Arbeit und des maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus, nach Maßgabe der Art der Tätigkeit und der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, insbesondere was die Pausen während der Arbeitszeit betrifft.“
Im Arbeitszeitgesetz wird bzgl Nachtarbeit folgend vorgeschrieben:
§ 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die
(3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs 1 unter den in Art VII Abs 2 oder 4, einer Verordnung nach Art VII Abs 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art VII Abs 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.
(4) Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.
(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf für Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
(6) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983, gewährt werden.
Regelmäßigkeit gemäß § 12a Abs 2 Z 1 AZG bedeutet, dass im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung Nachtarbeit gleichsam zur Normalität gehört, das heißt, dass sie wenn auch in nicht gleichen, so doch in nicht allzu langen Abständen immer wieder auftritt.
Probleme, die in der Vergangenheit immer wieder schlagend werden, sind: