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15.12.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1152996
Beitrag zum Praxisseminar:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxisseminar „Lagerung nach VbF 2023“.
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 fordert erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen. § 24 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 legt die generellen Bestimmungen zu Prüfungen fest:
Laut § 28 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 sind die zeitlichen Abstände ab der Erstprüfung oder der letzten wiederkehrenden Prüfung wie folgt einzuhalten:
Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden. Jedoch Vorsicht: ein Auswahlverschulden trifft den Arbeitgeber!
§ 29 Abs 4 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 legt fest, dass die prüfende Person folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
Verweis auf § 7 VEXAT: Erstmalige Prüfungen nach § 25 Abs 1 Z 4 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 dürfen auch geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz gem § 7 Abs 5 VEXAT erledigen. Die fachkundige Person im Explosionsschutz kann auch ein Betriebsangehöriger sein, aber Vorsicht!
Laut ÖNORM Z 2200 (Explosionsschutz-Anforderungen hinsichtlich Kompetenzen und Erfahrungen für geeignete fachkundige Personen für den Explosionsschutz) können als geeignete fachkundige Personen im Explosionsschutz nur Personen mit mehrjähriger Erfahrung angesehen werden: