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17.03.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1086112
Diese Veränderungen und Umbauten an bestehenden Maschinen werden oftmals von Instandhaltungs- als auch Produktionsabteilungen in Unternehmen angesprochen bzw werden von diesen umgesetzt. In diesem Zusammenhang ergeben sich natürlich auch einige Fragestellungen, wie vor allem die korrekte rechtliche Vorgehensweise, die bei Umbauten zu erfolgen hat.
Die Fähigkeiten für die praktischen Umsetzungen und Umbauten an Maschinen sind in vielen Betrieben vorhanden, aber es sind oftmals die nicht konform eingehaltenen gesetzlichen Vorgaben, die Unternehmen und Firmen vor eine große Herausforderung stellen. Insbesondere die Frage, ob nach einem Umbau eine CE-Kennzeichnung gemäß den Vorgaben der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich umgesetzten Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 zu erfolgen hat, stellt die Firmen vor eine große Herausforderung.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es für Umbauten und Veränderungen an Maschinen gesetzliche Vorgaben gibt, die seitens des Umbauenden, in den meisten Fällen betrifft es den Betreiber von Maschinen, einzuhalten sind. Vor allem ist eine nachvollziehbare Dokumentation eines Umbaus zu gestalten. Wie zuvor schon angesprochen, gilt es für einen Umbau zu untersuchen, ob eine durchzuführende Veränderung „wesentlich“ ist oder nicht. Im Fall einer „wesentlichen“ Änderung bzw eines „wesentlichen“ Umbaus, ist nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich umgesetzten Maschinen- Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 der Betreiber der Hersteller bzw Inverkehrbringer.
Ein „wesentlicher“ Umbau ist dann gegeben, wenn eine der drei folgenden Bedingungen bei Umbauten vorhanden ist:
Für einen dieser drei Fälle ist der Umbauende in der Herstellerthematik, das bedeutet, dass das Konformitätsbewertungsverfahren nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich umgesetzten Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 durchzuführen und eine CE-Kennzeichnung für diese umgebaute Maschine anzubringen ist. Diese oben angeführten drei Fälle sind auch im Ablaufschema des Folders der AUVA, der im Folgenden angeführt ist, vorhanden und sind unabhängig vom Baujahr einer Maschine, die umgebaut werden soll, anzuwenden:

Quelle: AUVA; Folder Umbau von Maschinen, Ablaufschema
Dieser Folder zum Thema Umbau von Maschinen ist auf alle umzubauenden Maschinen anzuwenden, unabhängig des Baujahres der Maschine. Das heißt auch Maschinen, die über keine CE-Kennzeichnung verfügen, weil sie vor dem Jahr 1995 hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind. Des Weiteren ist auch festzuhalten, dass es gesetzlich geregelt ist, dass nur Maschinen umgebaut werden dürfen, die sicherheitstechnisch entsprechend ausgeführt und gestaltet sind. Das heißt eine umzubauende Maschine muss entweder der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) oder dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) entsprechend ausgeführt sein, bevor ein Umbau überhaupt angedacht werden kann. Wenn ein sicherheitstechnischer Mangel an der bestehenden Maschine vorhanden ist und dieser korrigiert bzw behoben werden muss, spricht man nicht von einem Umbau, sondern dies ist ein Nachrüsten auf den gesetzlichen Stand.
Die korrekte rechtliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit einem Umbau einer Maschine ist jene, dass der Umbauende, in den meisten Fällen der Betreiber bzw Arbeitgeber, den § 35 (2) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einzuhalten hat. Darin ist die Anforderung enthalten, dass eine Gefahrenanalyse im Zusammenhang mit dem Umbau durchzuführen und diese entsprechend zu dokumentieren ist. Für den Umbau und die Gefahrenanalyse ist es erforderlich, dass alle Lebensphasen einer Maschine zu betrachten sind. Dazu zählen neben der bestimmungsgemäßen Verwendung, die Instandhaltung, Störungsbehebung, Reinigung, Wartung, etc.
Zusammenfassend ist anzuführen, dass bei einem „wesentlichen“ Umbau das Konformitätsbewertungsverfahren nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw der in Österreich umgesetzten Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 durchzuführen ist. Für den Fall, dass ein Umbau nicht als „wesentlich“ gilt, ist eine Gefahrenanalyse, die entsprechend zu dokumentieren ist, durchzuführen. Darin müssen die festgestellten Gefährdungen und Belastungen mit entsprechenden Maßnahmen beseitigt bzw eliminiert werden.