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12.10.2020 | Bau & Immobilien | ID: 1075526
Grundvoraussetzung für ein funktionierendes BIM-Projekt ist ein transparenter und reibungsloser Austausch sowie die durchgehende Verfügbarkeit projektrelevanter Informationen. BIM macht es als kooperative Arbeitsmethode erforderlich, dass zahlreiche Informationen (Kontaktdaten, Pläne, Arbeitsstände, Modelle, Nutzerwünsche etc) für alle Projektbeteiligten auf der Datenplattform abrufbar sind. Bei all diesen Vorgängen werden Daten generiert, verarbeitet, gespeichert etc die – manche mehr und manche weniger – schutzbedürftig sind.
Den datenschutzrechtlichen Rahmen für BIM-Projekte bestimmt im Wesentlichen die Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung 2016/679/EU (DSGVO) und damit einhergehend das österreichische Datenschutzgesetz, BGBl I 165/1999 idgF (DSG). Für die Umsetzung von BIM-Projekten gibt es weder Ausnahmen noch Sonderregelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Auch für sie gelten die DSGVO sowie das DSG uneingeschränkt.
Die Verarbeitung so genannter „personenbezogener Daten“ – darunter sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen – unterliegen einem besonderen Schutz. In BIM-Projekten werden häufig folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann erlaubt, wenn die Grundsätze der Datenverarbeitung (Art 5 DSGVO) eingehalten werden und (zumindest) ein Erlaubnistatbestand (Art 6 DSGVO) vorliegt (zB Einwilligung der betroffenen Person, Vertragserfüllung, Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung oder berechtigte Interessen des Verantwortlichen).
Darüber hinaus ist auch der Schutz vor Datenmissbrauch im BIM-Projekt zu gewährleisten, wobei insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen sind:
(Vgl dazu auch Hömme in Eschenbruch/Leupertz [Hrsg] BIM und Recht [2016] 211; Wohlgemuth/Zopf in Forgó [Hrsg] Grundriss Datenschutzrecht [2019] 254 ff).
Der Datenschutz gemäß der DSGVO – welche seit 25.05.2018 direkt anwendbar ist und in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt – gestaltete sich zunächst allerdings etwas „zahnlos“. Insbesondere herrschte zu Beginn große allgemeine Unsicherheit darüber, welche Kompetenzen der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zukommen (zB Muss die DSB bei erstmaligen Verstößen verwarnen statt strafen?) und wie streng Verstöße gegen den Datenschutz – im Rahmen des Ermessenspielraums der DSB – tatsächlich geahndet werden.
Das am 23.10.2019 ergangen Urteil der Datenschutzbehörde (Geschäftszahl: DSB-D550.148/0017-DSB/2019), mit dem wegen mehreren Datenschutzverletzungen ein Bußgeld in Höhe von EUR 18 Millionen verhängt wurde, hat mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass der Schutz der Daten ein überaus wichtiges Gut darstellt. Diese Entscheidung sollte auch klar vor Augen führen, dass die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von
(Art 83 DSGVO) nicht nur projektgefährdend, sondern auch existenzbedrohend sein kann.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem rechtskonformen Datenschutz auch bei der Abwicklung von BIM-Projekten ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss, da Datenschutzverletzungen mit entsprechend hohen Sanktionen bestraft werden können.