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14.08.2025 | Datenschutz & IT | ID: 1203474
Mit 1. September 2025 tritt in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Damit endet eine über 100-jährige Ära der Amtsverschwiegenheit in ihrer bisherigen verfassungsrechtlichen Form. Gleichzeitig bleibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Unternehmen weiterhin das zentrale Regelwerk zum Schutz personenbezogener Daten.
Behörden und informationspflichtige Stellen sind verpflichtet, bestimmte Informationen von allgemeinem Interesse aktiv zu veröffentlichen. Dazu zählen insbesondere:
Diese Informationen sind auf der zentralen Plattform www.data.gv.at bereitzustellen. Sie müssen barrierefrei, durchsuchbar und mit verpflichtenden Metadaten versehen sein. Eine regelmäßige Aktualisierung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Jede Person – egal ob Bürger:in, Unternehmen oder NGO – kann formfrei und unentgeltlich Zugang zu konkreten Informationen verlangen. Die betroffene Stelle hat binnen 4 Wochen zu entscheiden (in Ausnahmefällen verlängerbar auf 8 Wochen). Voraussetzung ist, dass die Information bereits vorhanden und verfügbar ist.
Adressaten der Informationspflicht sind ua:
Nicht vom IFG erfasst sind:
Die DSGVO gewährt betroffenen Personen umfassende Rechte:
Ein zentrales Spannungsfeld in der praktischen Anwendung ergibt sich aus der gleichzeitigen Gültigkeit zweier unterschiedlicher Grundrechte: dem Recht auf Datenschutz einerseits und dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen andererseits. Während die DSGVO personenbezogene Daten schützt, verpflichtet das IFG zur Offenlegung amtlicher Informationen. Beide Ansprüche stehen in einem verfassungsrechtlichen Gleichrang zueinander.
Weder die DSGVO noch das IFG haben pauschal Vorrang. Stattdessen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Herausgabe einer bestimmten Information datenschutzrechtlich vertretbar ist. Maßgeblich ist, ob der Eingriff in Rechte Dritter verhältnismäßig ist – oder ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht.
Beide Gesetze verlangen also keine starren Grenzziehungen, sondern eine verhältnismäßige Abwägung. Das IFG verlangt, dass die Interessen an der Geheimhaltung nur dann den Zugang verhindern dürfen, wenn dies „erforderlich und verhältnismäßig“ ist.