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06.09.2023 | Bau & Immobilien | ID: 1144820
Beitrag zum Praxisseminar:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Online-Seminar „Energieeffizienz im Gebäudemanagement“.
Die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (kurz: OIB) – die so genannten „OIB-Richtlinien“ – verfolgen den Zweck, die bautechnischen Vorschriften der einzelnen Bundesländer zu harmonisieren.
Die neuen OIB-Richtlinien 2023 – unter diesen auch die OIB-Richtlinie 6 – wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. Mai 2023 unter Anwesenheit der Vertreter der einzelnen Bundesländer beschlossen. Damit die OIB-Richtlinien in den einzelnen Bundesländern in Kraft treten, müssen sie in den Rechtsbestand der einzelnen Bundesländer aufgenommen werden. Der nachstehende Beitrag beschäftigt sich eingehend mit der OIB-Richtlinie 6.
Die OIB-Richtlinie 6 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden legt ihr Augenmerk auf die Verfolgung folgender Ziele:
Als Grundlage der OIB-Richtlinie 6 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden dient das OIB-Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität der Anforderungen der OIB- Richtlinie 6 bzw des Nationalen Plans gemäß Artikel 5 zu 2013/31/EU vom 27. August 2019 (in weiterer Folge als „OIB-Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität“ bezeichnet).
Eines der Ziele der OIB-Richtlinie 6 laut Erläuterungen ist es, den Nachweis der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zu ermöglichen und für den Neubau und für größere Renovierungen Bedingungen festzusetzen, die dem Niedrigstenergiegebäude entsprechen. Dies bedeutet einen fast bei Null liegenden oder sehr geringen Energiebedarf, der zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt wird. Dazu dient die Verpflichtung zur Anwendung hocheffizienter alternativer Systeme, sofern diese technisch, wirtschaftlich und ökologisch möglich sind. Oberster Grundsatz ist es, auf die Behaglichkeit und auf die Luftqualität in den Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.
Bei den sonstigen konditionierten Gebäuden erfolgte eine Anpassung der Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile an die Ergebnisse der Kostenoptimalität. Dies bedeutet, dass für Neubau und für größere Renovierungen jene Anforderungen zum Tragen kommen, die für alle anderen Gebäude im Falle einer größeren Renovierung gelten. Auch sieht die OIB-Richtlinie 6 eine Erleichterung der Anforderung an wärmeübertragende Bauteile bei sonstigen konditionierten Gebäuden vor, die auf eine Innentemperatur von weniger als 16 ° Celsius beheizt werden.
Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sowie die Nachweismöglichkeiten wurden an den aktuell stattfindenden Klimawandel angepasst und neu umgestaltet. Dabei ist davon auszugehen, dass es wegen der Klimaerwärmung häufiger als bisher Tropennächte gibt, in denen es nicht mehr abkühlt. Der sommerliche Wärmeschutz von Aufenthaltsräumen in einem Wohngebäude ist eingehalten, wenn
a.) die operative Temperatur im Aufenthaltsraum 21,8 Grad Celsius nicht überschreitet, wobei zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr angenommen werden darf, dass Fenster so lange geöffnet bleiben, als die Außentemperatur geringer ist als die innere operative Temperatur. Öffenbare Fenster sind in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr als geschlossen anzunehmen. Die übrigen Randbedingungen sind entsprechend dem Stand der Technik anzunehmen; oder
b.) alle Lichteintrittsflächen mit außenliegenden Abschattungseinrichtungen mit gtot kleiner gleich 0,15 ausgestattet werden.
Durch Photovoltaik sind unter Berücksichtigung der Anrechenbarkeit in Gebäuden mit primärer Tagesnutzung maximal 90 % des monatlichen Bedarfes an elektrischer Energie bzw in Gebäuden mit 24 Stunden Nutzung (Wohngebäude, Krankenhäuser, Heime, Beherbergungsbetriebe) maximal 80 % des monatlichen Bedarfes an elektrischer Energie abdeckbar.
Die OIB-Richtlinie 6 sieht eine Erhöhung der Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle vor. So kommt es zur Senkung des zulässigen Heizwärmebedarfs für neue Wohnbauten bei einem Nachweis in Verbindung mit einem so genannten Gesamtenergieeffizienzfaktor über alle Gebäudekategorien bei typischen Gebäudeformen (Kompaktheit) um ca 15 %.
Die Konversionsfaktoren wurden auf Basis einerseits des „Austria´s national inventory report 2022“ des Umweltbundesamtes und der „BundesländerLuftschadstoff-Inventur1990-2020“ des Umweltbundesamtes und andererseits der ÖNORM EN ISO 52000-1,,Energieeffizienz von Gebäuden – Festlegungen zur Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden – Teil 1: Allgemeiner Rahmen und Verfahren (ISO 52000-1: 2017)“, Ausgabe 2018-02-01 hinsichtlich der THG – Emissionen geändert und bezüglich der Werte für elektrischen Strom und Fernwärme aktualisiert.
Die neue OIB-Richtlinie 6 brachte zudem eine Aktualisierung der Referenzausstattungen und führte neue Referenzkennwerte ein.
Die Änderungen der neuen OIB-Richtlinie 6 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden liegen weit hinter den Erwartungen, die an sie gestellt wurden. Allerdings wurde die OIB-Richtlinie 6 zwecks leichterer Lesbarkeit in sprachlicher Hinsicht verbessert. Für die Umsetzung dieser Änderungen in Österreich bedarf es einer größeren Überarbeitung der bisherigen OIB-Richtlinie 6, die im Jahr 2024 geplant ist. Es bleibt daher abzuwarten, welche Auswirkungen die bisherigen Änderungen und die noch bevorstehenden Änderungen der OIB-Richtlinie 6 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden für die Zukunft bringen.