Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
16.11.2023 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1151014
Im Frühjahr 2023 wurde vom Nationalrat kurzfristig die 2. Novelle zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) beschlossen, die für viele Gemeinden bereits für das Haushaltsjahr 2024 zu berücksichtigen ist.
Prinzipiell ist die Novelle erstmalig für den Voranschlag 2024 anzuwenden. Gemeinden und Städte, die bereits im Jahr 2022 den Voranschlag für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, müssen die Bestimmungen der Novelle erst ab dem Finanzjahr 2025 berücksichtigen. Sowohl ein möglicher Nachtragsvoranschlag 2023 als auch der Rechnungsabschluss 2023 muss noch auf Basis der nicht novellierten VRV 2015 erstellt werden.
Im Verordnungstext wurden durch die Novelle zur VRV 2015 folgende Änderungen vorgenommen:
Folgende Änderungen durch die Novelle zur VRV 2015 in den Anlagen sind von Bedeutung:
Der Voranschlag 2024 stellt Gemeinden nicht nur durch die allgemein schwierige Wirtschaftslage mit konstant überdurchschnittlicher Inflation und Stagnation vor Herausforderungen. Auch die Neuerungen der 2. Novelle zur VRV 2015 mussten zum Teil bereits ab September 2023 von Gemeinden und Städten bei den ersten Vorarbeiten berücksichtigt werden. Eine fristgerechte und genaue Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften ist daher oberstes Gebot.
Beitrag zum Praxishandbuch:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxishandbuch „Rechnungsabschluss der Gemeinden“.