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31.07.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1095712
Auch bei Temperaturen jenseits von 35 Grad Celsius bekommen österreichische ArbeitnehmerInnen grundsätzlich keine Hitzeferien. Eine gesetzliche Grundlage, welche es erlaubt, bei großer Hitze den Arbeitsplatz zu verlassen, existiert bislang nicht. Nur für Arbeiten am Bau gibt es im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz spezielle Regelungen. Unternehmen können auch vertragliche Regelungen für das Arbeiten bei großer Sommerhitze treffen, dies ist aber eher unüblich. Maßnahmen, die das Arbeiten bei Hitze erleichtern könnten, sollten in jedem Fall mit ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräften besprochen werden. Zusätzlich sollte auch immer der Betriebsrat in Entscheidungsprozesse rund um die Prävention der MitarbeiterInnen miteinbezogen werden.
Das Arbeiten bei Hitze – vor allem bezogen auf das Arbeiten im Freien – kann zu folgenden Erkrankungen führen:
Hitze kann außerdem zu einer abnehmenden Leistungsfähigkeit und mangelnder Konzentration führen.
Seit Mai 2019 gelten Neuregelungen für Arbeiten am Bau bei Hitze. Bereits Arbeitsstunden ab einer Temperatur von 32,5 ° C (und nicht wie bislang ab 35 ° C) gelten als Schlechtwetterstunden und das Arbeiten im Freien kann eingestellt werden, wenn kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.
Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) für die Schlechtwetterentschädigung sind:
Hinweis:
Bei der BUAK kann von Unternehmen um Refundierung von Schlechtwetterentschädigung aufgrund von Hitze, also Temperaturen von über 32,5 °C gemessen nach den WMO-Kriterien, eingereicht werden. Die Messung kann jedoch nicht durch den Betrieb selbst erfolgen. Es gibt jedoch die Möglicheit einer Temperaturabfrage von der Geosphere Austria (ehemals ZAMG - Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik), deren Daten dann auch für die Wetterprüfung durch die BUAK herangezogen werden.
Link:
Es besteht bislang keine Verpflichtung dazu, eine Klimaanlage oder ein Klimagerät im Büro zur Verfügung zu stellen. Unternehmen können aber für ArbeitnehmerInnen durchaus Maßnahmen schaffen, die das Arbeiten bei großer Hitze erleichtern könnten wie zB:
Personen, die im Freien arbeiten, sollten zusätzlich folgende Maßnahmen beachten, welche von der AUVA empfohlen wurden: