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27.06.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1201199
Erst mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde das amtliche Kilometergeld für Motor- und Fahrräder auf 0,50 Euro angehoben und damit für Pkw, Motorräder und Fahrräder vereinheitlicht. Nun wird es jedoch ab dem 1. Juli 2025 für Motor- und Fahrräder wieder auf 0,25 Euro reduziert.
Die Höhe des steuerfreien Kilometergeldes beträgt:
Kilometergeld für | 01.01.– 30.6.2025 | Ab 01.07.2025 |
Motorfahrräder und Motorräder | 0,50 | 0,25 |
Pkw und Kombinationskraftwagen | 0,50 | 0,50 |
Zuzüglich für jede aus dienstlichen Gründen mitbeförderte Person | 0,15 | 0,15 |
Fahrrad | 0,50 | 0,25 |
Fußgeher | 0,38 | 0,38 |
Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für PKW, Motorfahrräder bzw Motorräder beträgt 30.000 km/Jahr, jene für Fahrräder 3.000 km/Jahr (bis 31.12.2024: 1.500 km) und für Fußgänger wurde die Untergrenze mit einem Kilometer (bis 31.12.2024: 2 km) festgelegt.
Hinweis:
Das Budgetbegleitgesetz 2025 wurde mit BGBl I Nr 25/2025 am 1. Juli 2025 kundgemacht.