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11.02.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1251507
Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Instrument zur Mitbestimmung in Unternehmen. Sie wird dort eingesetzt, wo gesetzliche oder kollektivvertragliche Vorgaben nicht ausreichen.
Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat eines Unternehmens. Sie regelt betriebliche Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorgehalten ist.
Das bedeutet: Bestimmte Themen, die durch Gesetze oder Kollektivverträge nicht vollständig festgelegt sind, können durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden, um den spezifischen Anforderungen eines Unternehmens gerecht zu werden.
In Österreich legt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) die Rahmenbedingungen für Betriebsvereinbarungen fest. Konkret sind die dazugehörigen Regelungen für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen in §§ 29 bis 32 ArbVG zu finden.
Folgende Rahmenbedingungen gelten für Betriebsvereinbarungen:
Neben den Rahmenbedingungen regelt das Arbeitsverfassungsgesetz, welche Angelegenheiten durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden können. Diese sind in §§ 96 bis 97 ArbVG aufgelistet.
Typische Inhalte einer Betriebsvereinbarung umfassen zum Beispiel:
Darüber hinaus besteht eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich aus 2 Teilen:
Eine zustimmungspflichtige (notwendige) Betriebsvereinbarung bezieht sich auf die Einführung von bestimmten Maßnahmen in einem Betrieb, die nur mit Zustimmung des Betriebsrats umgesetzt werden können (vgl. § 96 ArbVG). Diese Zustimmung hat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen.
Die Maßnahmen lauten:
§ 96a ArbVG regelt die Rahmenbedingungen der ersetzbaren Betriebsvereinbarung. Auch hier wird die Zustimmung des Betriebsrats in Form einer Betriebsvereinbarung für die Umsetzung der folgenden Maßnahmen benötigt:
Falls es in diesen Angelegenheiten zu keiner Einigung zwischen Betriebsinhaber:in und Betriebsrat kommt, kann sich jede der Vertragsparteien an die Schlichtungsstelle wenden.
Was ist die Schlichtungsstelle?
Bei bestimmten Arten von Betriebsvereinbarungen, wie bei der ersetzbaren Betriebsvereinbarung, kann die fehlende Zustimmung durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt dabei als unmittelbar rechtsverbindlich (vgl. § 144 ArbVG).
Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung bezieht sich auf Angelegenheiten, die grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung regelbar sind.
Wenn der Betriebsrat jedoch eine andere Regelung durchsetzen möchte als der bzw die Arbeitgeber:in, kann dieser die Schlichtungsstelle anrufen – im Falle einer Uneinigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien.
§ 97 Abs 1 Z. 1 bis 6a ArbVG listet die Angelegenheiten in Zusammenhang mit erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Hier sind einige Beispiele:
Eine freiwillige (fakultative) Betriebsvereinbarung kann nur dann abgeschlossen werden, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber:in über den Inhalt, den Geltungsbereich und den Zeitpunkt des Inkrafttretens einig sind.
Im Gegensatz zur erzwingbaren Betriebsvereinbarung kann keine der beiden Vertragsparteien den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung erzwingen.
Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, können die entsprechenden Angelegenheiten
geregelt werden.
In § 97 Abs 1 Z. 7 bis 25 ArbVG sind die entsprechenden Maßnahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung zu finden. Hier sind einige Beispiele:
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Eine „freie“ Betriebsvereinbarung beinhaltet Angelegenheiten, in denen weder durch Gesetz noch durch Kollektivvertrag der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugelassen ist. Diese Art der Vereinbarung entfaltet nicht die besonderen Rechtswirkungen der gesetzlichen Betriebsvereinbarungen durch das ArbVG.
In der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat kann es auf Seite der Arbeitgeber:innen zu Unsicherheiten kommen: Welche Informationen müssen bereitgestellt werden? Wann ist der Betriebsrat in Entscheidungen einzubeziehen? Welche Fristen gelten für Einsprüche?
Nein. Denn Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber:innen und Betriebsrat eines Unternehmens abgeschlossen werden. Wenn in einem Unternehmen kein Betriebsrat gewählt wurde, kann es auch keine Betriebsvereinbarung geben.
Eine Betriebsvereinbarung wird nur für einen konkreten Betrieb abgeschlossen und gilt somit nur für diesen. Im Gegensatz dazu regelt ein Kollektivvertrag Arbeitsbedingungen, die für alle Unternehmen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe gelten.
Betriebsvereinbarungen in Österreich können auf verschiedene Arten gekündigt werden. Grundsätzlich ist es möglich, Betriebsvereinbarungen jederzeit einvernehmlich und ohne Frist zu beenden. Dies hat schriftlich zu erfolgen.
Darüber hinaus wird zwischen diesen Fällen unterschieden: