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21.03.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1112146
Wird während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Innerhalb des so genannten Kündigungsfensters von acht Wochen kann daher der Dienstgeber
eine Kündigung der Dienstnehmerin aussprechen (vgl OGH 8 ObA 55/21b).
Nach Ablauf der achtwöchigen Frist ist die Kündigung ohne Zustimmung des Gerichts unzulässig.
Hinweis:
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit. Bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der (vereinbarten) Elternteilzeit, längstens jedoch bis vier Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes, besteht der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung bzw Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich. Das Arbeitsgericht erteilt seine Zustimmung in dieser Zeit allerdings nur dann, wenn der Kündigungsgrund in der Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsteile liegt und das Arbeitsverhältnis nicht ohne Schaden für den Betrieb aufrechterhalten werden kann.