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22.06.2026 | Personalverrechnung | ID: 1273689
Derzeit gilt, dass für Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder, E-Scooter uä mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km kein Sachbezug hinzuzurechnen ist. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Hybridfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit einem Reichweitenverlängerer.
Hinweis:
Als Reichweitenverlängerer (engl Range Extender) werden zusätzliche Aggregate in einem E-Auto bezeichnet, die die Reichweite des E-Autos erhöhen. Die am häufigsten eingesetzten Reichweitenverlängerer sind Verbrennungsmotoren, die einen Generator antreiben, der wiederum Akkumulator (Akku) und Elektromotor mit Strom versorgt (vgl Wikipedia, Stichwort: Reichweitenverlängerer).
Ein Sachbezugswert von EUR 0,– ist auch für die Zurverfügungstellung eines E-Firmenautos im Rahmen einer – befristeten oder unbefristeten – Gehaltsumwandlung überkollektiv-vertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Bei dieser Gehaltsumwandlung vereinbaren Dienstgeber und Dienstnehmer eine Gehaltsreduktion als „Nutzungsgebühr“ um ein E-Firmenauto auch für Privatfahrten nutzen zu können.
Achtung:
Das reduzierte Bruttoentgelt darf jedoch nicht das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschreiten.
Diese zulässige Gehaltsumwandlung hat auch finanzielle Vorteile für Dienstgeber und Dienstnehmer, da sich die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) verringert.
Voraussetzung für die Reduktion der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer und Lohnnebenkosten ist jedoch ein schriftliche Dienstvertragsänderung über die Reduktion des Bruttobezuges. Dabei handelt es sich um eine arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung.
Die zulässige Verminderung des überkollektiv-vertraglichen Entgeltes reduziert auch die SV-Beitragsgrundlage und die Beiträge für die Betriebliche Vorsorge. Voraussetzung ist, dass das verbleibende Bruttoentgelt zumindest dem kollektivvertraglichen Gehalt entspricht und als Beitragsgrundlage gilt.
Die zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes wirkt sich aber auch auf Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenentgelt, Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen, etc aus. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommen kann (vgl auch BMF-Anfragebeantwortung vom 08.03.2023).
Das Doppelbudget 2027 und 2028 sieht vor, dass künftig auch für E-Firmenautos bei Privatnutzung ein Sachbezug anzusetzen ist. Ab 01.01.2027 ist voraussichtlich ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat vorgesehen, ab 01.01.2028 soll sich dieser auf 0,625 % erhöhen.
Werden – wie bei Verbrennern – maximal EUR 48.000,– der Anschaffungskosten für die Berechnung herangezogen, ergibt dies einen monatlichen Sachbezug von EUR 180,– ab 2027 bzw EUR 300,– ab 2028.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.