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29.10.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1287807

Überhöhte Bezüge für Betriebsräte: Drei Jahre für die Rückforderung

Erwin Fuchs

Überhöhte Bezüge freigestellter Betriebsratsmitglieder können zurückgefordert werden. Der OGH zeigt: Verjährung, Bezifferung und Zinsen sind entscheidend.

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Funktion weder benachteiligt noch bevorzugt werden (§ 115 ArbVG). Freigestellte sollen finanziell so stehen, wie sie ohne Mandat stünden. Seit 9 ObA 96/24v ist klar: Verbotene Sondervorteile können rückwirkend zurückgefordertwerden. Mit 9 ObA 39/25p vom 27. Jänner 2026 konkretisierte der OGH die Voraussetzungen.

Worum ging es im Fall?

Ein freigestelltes Betriebsratsmitgliedhatte von 2016 bis 2019 überhöhte Bezüge erhalten. Der Arbeitgeber klagte zunächst EUR 166.960,82 brutto ein. Für 2019 verlangte er ursprünglich EUR 6.785,23 brutto und erhöhte diesen Betrag im Oktober 2023 auf EUR 21.191,30 brutto.

Das Erstgericht hielt für 2019 nur EUR 15.793,04 brutto für berechtigt. Davon waren bloß EUR 6.785,23 rechtzeitig eingeklagt. Die Differenz von EUR 9.007,81 war verjährt: EUR 15.793,04 minus EUR 6.785,23 ergibt EUR 9.007,81. Der OGH kürzte daher den Gesamtzuspruch von EUR 159.994,20 auf EUR 150.986,39 brutto.

Überhöhte Bezüge: Wann verjähren die Ansprüche?

Ansprüchenach § 877 ABGB verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren. Hier wendet der OGH jedoch § 1486 Z 5 ABGB an: Die Zahlungen dienten trotz nichtiger Vereinbarung der vermeintlichen Erfüllung eines arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs. Für diese Rückforderungsansprüche gilt daher die dreijährige Verjährungsfrist.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Entscheidend ist die objektive Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, nicht die Kenntnis des Verstoßes. Die Frist beginnt daher regelmäßig mit der Auszahlung. Eine späte Prüfung kann daher Ansprüche kosten.

Jede Forderungsposition beziffern

Eine Klage unterbricht die Verjährung nur im Umfang der bezifferten Forderungsposition. Die insgesamt höhere Klagsforderung half nicht: Für 2019 waren zunächst nur EUR 6.785,23 brutto eingeklagt. Der weitere, vom Erstgericht als berechtigt angesehene Betrag von EUR 9.007,81 wurde erst im Oktober 2023 und damit zu spät geltend gemacht. Der darüber hinaus begehrte Restbetrag war bereits vom Erstgericht abgewiesen worden.

Fallen Zinsenan?

Grundsätzlich kann der erhöhte Zinssatz nach § 49a Satz 1 ASGG verlangt werden. Beruht die Verzögerung der Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, gebühren nur die sonstigen gesetzlichen Zinsen.
Vor Veröffentlichung von 9 ObA 96/24v war die Ansicht, nicht zurückzahlen zu müssen, mangels Rechtsprechung und wegen uneinheitlicher Lehre vertretbar. Daher gebührten nur vier Prozent Vergütungszinsen, grundsätzlich ab der jeweiligen Zahlung.

Was sollten Arbeitgebertun?

Arbeitgeber sollten die Entgeltentwicklung regelmäßig prüfen, den fiktiven Karriereverlauf und die Vergleichsgruppe dokumentieren sowie Überzahlungen periodengenau berechnen. Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren geltend zu machen; jede Forderungsposition ist konkret zu beziffern.

Fazit

Überhöhte Bezüge von Betriebsratsmitgliedern können zurückgefordert werden.
Arbeitgeber müssen jedoch rasch handeln: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt regelmäßig bereits mit der jeweiligen Auszahlung.

Überzahlungensollten daher laufend geprüft, einzelnen Abrechnungsperioden zugeordnet und rechtzeitig in konkreter Höhe geltend gemacht werden. Eine insgesamt ausreichend hohe Klageforderung genügt dafür nicht.

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