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24.04.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1134913
Die Frage, ob jemand laut § 36 ArbVG als Arbeitnehmer:in gilt, ist entscheidend für die Anwendung der Betriebsverfassung und bestimmt über folgende Aspekte:
Wer wichtige Führungsfunktionen übernimmt, kann eher der arbeitgebenden als der arbeitnehmenden Seite zugeordnet werden. Gelten Führungskräfte als Arbeitnehmer:innen laut § 36 ArbVG und darf der Betriebsrat demnach ihre Interessen vertreten?
Für die Beantwortung dieser Frage ist vor allem entscheidend, ob jemand personelle Entscheidungen treffen darf, also befugt ist, eigenständig Arbeitskräfte einzustellen und zu entlassen. Irrelevant ist hingegen ua der Job-Titel (z.B. ‚Abteilungsleiter:in‘, ‚Betriebsleiter:in‘) oder auch, ob die Position haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Damit nur diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich die gleichen Interessen im Unternehmen vertreten, eine Interessengemeinschaft bilden, wurde mit § 36 ArbVG ein Arbeitnehmer:innen-Begriff etabliert.
Leitende Angestellte werden aufgrund ihrer Funktion als arbeitgebend gewertet und sind vom Arbeitnehmer:innenbegriff iSd § 36 Abs 1 ArbVG ausgeschlossen.
Hinweis: Der Betriebsrat darf für Führungskräfte keine Interessenvertretung übernehmen.
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Laut § 36 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetztes (ArbVF) gelten als Arbeitnehmer:innen „alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters“ und damit auch die meist nur vorübergehend beschäftigten Zeitarbeitskräfte.
Laut OGH-Entscheidung (9 ObA 65/20d) gehören Leiharbeiter:innen bereits ab dem ersten Arbeitstag zur Belegschaft des beschäftigenden Betriebs. Dies wurde im Kontext einer Betriebsrats-Wahl festgestellt. Bei der Wahl eines neuen Betriebsrats zählen alle überlassenen Arbeitskräfte, unabhängig davon, wie lang deren Einsatz im Betrieb geplant ist und wie lang sie bereits im Unternehmen tätig sind.
Aufgrund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) gehen ausgewählte Arbeitgeber:innenaufgaben auf den Beschäftigungsbetrieb über, wie zB Regelungen zum Arbeitnehmer:innenschutz oder der Gleichbehandlung bzgl Arbeitszeit und Urlaub. Daher hat der Betriebsrat des beschäftigenden Betriebs diverse Ansatzpunkte, um sich für die Interessen der überlassenen Arbeitskräfte einzusetzen.
Hinweis: Zeitarbeitskräfte gehören auch weiterhin zur Belegschaft des überlassenden Betriebes. Dies gilt auch, wenn es sich um längerfristige Überlassungen handelt.
Auch bei der Festlegung der Mitgliedszahl des Betriebsrats sind überlassene Arbeitskräfte als Arbeitnehmer:innen des beschäftigenden Betriebs aufzufassen und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. dazu § 50 ArbVG).
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