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05.01.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1241120
Wurde ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuss zu einem variablen Sollzinssatz vereinbart, so beträgt der zu berücksichtigende Referenzzinssatz für die Ermittlung des Sachbezugs 3 % (Wert 2026).
Die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Referenzzinssatz ist als Sachbezug zu berücksichtigen.
Kalenderjahr | Prozentsatz |
2018 bis 2022 | 0,5 % |
2023 | 1,0 % |
2024 | 4,5 % |
2025 | 4,5 % |
2026 | 3,0 % |
Wurde ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuss zu einem fixen Sollzinssatz vereinbart, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um 10 % als Referenzzinssatz anzusetzen.
Die Differenz zwischen dem fix vereinbarten Sollzinssatz und dem bei Vertragsabschluss ermittelten Referenzzinssatz sind als monatlicher Sachbezug zu berücksichtigen. Der so ermittelte monatliche Sachbezug gilt während der gesamten Laufzeit des Arbeitgeberdarlehens bzw Gehaltsvorschusses; dh die im Abschlussmonat ermittelte Zinsenersparnis bleibt für den gesamten Rückzahlungszeitraum unverändert.