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15.10.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1075333
Die 5. Geldwäscherichtlinie enthält im Wesentlichen Verbesserungen der 4. Geldwäscherichtlinie. Durch Letztere wurde bereits ein wirksamer und umfassender Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern.
Die zentralen Änderungen finden sich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.
Im organisatorischen Rahmen des beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten FinTech-Beirates wurde daher ein neues Konzept erstellt, das die folgenden Maßnahmen beinhaltet:
Voraussetzung ist allerdings, dass sie Zahlungen in Höhe von EUR 10.000,– oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen. Diese Liste wurde nun erweitert. Nunmehr ebenfalls verpflichtet sind
Die 5. Geldwäscherichtlinie statuiert strengere Voraussetzungen als bisher, unter denen E-Geld-Produkte weiterhin anonym ausgegeben werden dürfen. Die Ausgabe von anonymen E-Geld-Produkten zur Verwendung von „remote payment transactions“ („Fernzahlungsvorgänge“) ist – sofern der Wert der Transaktion EUR 50,– übersteigt – unzulässig. Dies umfasst insbesondere Prepaid-Kreditkarten und E-Geld-Produkte.
Hinsichtlich nicht-wiederaufladbarer Prepaid-Produkte wurde die Betragsgrenze von EUR 250,– auf EUR 150,– reduziert (Zahlungsdienstleistungsgesetz). Eine anonyme Ausgabe von E-Geld ist oberhalb dieser Grenze verboten. Die vormals bestehende Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, diese Schwelle auf EUR 500,– anzuheben, wenn das E-Geld nur im Inland nutzbar war, besteht künftig nicht mehr.
Durch die 5. Geldwäscherichtlinie werden nun erstmalig auch virtuelle Währungen (Bitcoin, Litecoin, Ether usw) reglementiert. Die Bestimmungen gelten für Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des Haltens, Speicherns und Übertragens virtueller Währungen erbringen. Als Umtauschplattformen für virtuelle Währungen sind im Wesentlichen elektronische Wechselstuben zu verstehen, die staatliche Währungen in virtuelle Währungen umtauschen.
Dienstleister, die beabsichtigen, ihre Tätigkeit im Inland oder vom Inland aus anzubieten, müssen künftig zuvor bei der Finanzmarktaufsicht eine Registrierung beantragen.
Für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, die in Zusammenhang mit Hochrisikoländern stehen, werden den Verpflichteten erstmalig sogar die konkret anzuwendenden, verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen vorgeschrieben.
Folgende Neuerungen sind künftig zu beachten:
Der Zweck des „Wirtschaftlichen-Eigentümer-Registers“ liegt in der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Durch die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer in dem Register soll verhindert werden, dass rechtswidrig erlangtes Vermögen unentdeckt in den wirtschaftlichen Kreislauf eindringen kann.
Meldepflichtige Rechtsträger müssen künftig innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einmal pro Jahr eine Meldung an das Register abgeben. Bei meldebefreiten Rechtsträgern müssen Änderungen binnen 4 Wochen im Stammregister (zB im Firmenbuch) beantragt werden, in diesem Fall bedarf es keiner weiteren Meldung im WE-Register.
Weiters wurde festgelegt, dass die Einsicht in das WE-Register nun auch in Österreich für jedermann zugänglich sein muss. Inhaltlich müssen derartige Auszüge Mindestinformationen enthalten, die von der EU vorgegeben werden und die neben den Rechtsträgerdaten bei den Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und das Wohnsitzland umfassen.
Die Verletzung der genannten Vorschriften kann zu empfindlichen Strafen führen. Ein Finanzvergehen wird bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit generell durch das „Unterlassen der Offenlegung der WE“ in verschiedenen Begehungs- und Ausprägungsformen erfüllt.
Bei vorsätzlicher Begehung droht eine Geldstrafe bis zu EUR 200.000,–, bei grob fahrlässiger Begehung bis zu EUR 100.000,–.
Wer die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 75.000,– zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000,– zu bestrafen.
Wer im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 75.000,– zu bestrafen.