11.1.1 Allgemeines, gesetzliche Grundlage
Mit der EU-Verordnung (EG) 1221/2009 vom 25.09.2009, veröffentlicht im ABl L 342, S 1, vom 22.12.2009, idF der Verordnung der Kommission (EU) 2017/1505, vom 28.08.2017, veröffentlicht im ABl L 222, S 1, vom 29.08.2017, und der Verordnung der Kommission (EU) 2018/2026, vom 19.12.2018, veröffentlicht im ABl L 325, S 18, vom 20.12.208, können Betriebe („Organisationen“) auf freiwilliger Basis an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung teilnehmen („EMAS-III-Verordnung“ – Environmental Management and Audit Scheme Regulation). Das Ziel dieser Verordnung ist, entsprechend ihrer Präambel, im Rahmen des Aktionsplans für eine nachhaltige Industriepolitik im Gemeinschaftsraum die Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion durch die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistungen zu fördern, indem Organisationen ein Umweltmanagementsystem (UMS) einrichten und anwenden, ihre Leistungen einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterziehen („Audit“), entsprechende Informationen auch veröffentlichen („Umwelterklärung“) und einen offenen Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen führen. Gleichermaßen sind die Beschäftigten aktiv in diesem System zu beteiligen und ist ihnen die Möglichkeit zu bieten, eine den Erfordernissen entsprechende Schulung und Weiterbildung zu erhalten.