Winden
Notwendige betriebliche Prüfpflichten | |
Abnahmeprüfung: | nein |
Gesetzliche Bestimmung: | – |
Zulässiges Prüforgan: | – |
Gesetzliche Bestimmung: | – |
Wiederkehrende Prüfungen: | ja |
Zeitintervall: | Mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten |
Gesetzliche Bestimmung: | § 8 Abs 1 Z 2 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Prüfumfang: |
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Gesetzliche Bestimmung: | § 8 Abs 2 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Zulässiges Prüforgan: |
Mindestens jedes vierte Jahr, wenn die wiederkehrenden Prüfungen durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden:
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Gesetzliche Bestimmung: | § 8 Abs 3 und 4 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: | ja – auf ordnungsgemäßen Zustand |
Gesetzliche Bestimmung: | § 9 Abs 1 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Zulässiges Prüforgan: |
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Gesetzliche Bestimmung: | § 9 Abs 2 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Prüfung nach Aufstellung: | ja – bei ortsveränderlichem Einsatz |
Gesetzliche Bestimmung: | § 10 Abs 1 Z 2 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Prüfumfang: |
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Gesetzliche Bestimmung: | § 10 Abs 2 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Zulässiges Prüforgan: |
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Gesetzliche Bestimmung: | § 10 Abs 3 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Sonstige Prüfungen: | ja – Sicht- und Funktionsprüfung für Winden bei Verwendung als Einrichtung zur Beförderung von Personen beim Schornsteinbau |
Zeitintervall: | Täglich vor Beginn der Arbeiten bei Winden für Personenförderkörbe |
Gesetzliche Bestimmung: | § 91 Abs 8 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Prüfumfang: |
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Gesetzliche Bestimmung: | § 91 Abs 6 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Zulässiges Prüforgan: |
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Gesetzliche Bestimmung: | § 91 Abs 8 iVm § 2 Abs 2 und § 151 Abs 1 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Wartung, Instandhaltung: | ja |
Gesetzliche Bestimmung: | § 16 Abs 1 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010, iVm § 38 Abs 1 und § 17 Abs 1 ASchG, BGBl 450/1994 idF BGBl I 100/2018 |
Zulässiges Wartungsorgan: |
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Gesetzliche Bestimmung: | § 16 Abs 3 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Notwendige Dokumentationen | |
Aufzeichnungen betreffend Prüfungen (Prüfbefunde): | ja – für:
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Gesetzliche Bestimmung: | § 11 Abs 1 Z 2, 3 u 7 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010, und § 159 Abs 2 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Aufbewahrung am Einsatzort: | Prüfbefunde oder Kopien – für:
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Gesetzliche Bestimmung: | § 11 Abs 3 iVm § 8 Abs 6 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010, und § 159 Abs 2 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Aufbewahrungsfrist: | Bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels |
Gesetzliche Bestimmung: | § 11 Abs 3 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Prüfplan: | nein |
Gesetzliche Bestimmung: | – |
Wartungsbuch: | ja |
Gesetzliche Bestimmung: | § 16 Abs 4 AM-VO, BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010 |
Hinweis:
Die Erläuterungen zur Arbeitsmittelverordnung finden Sie im Register 2.
Erläuterungen zur BauarbeiterschutzV (BauV)
Die Bauarbeiterschutzverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen [Bauarbeiterschutzverordnung – BauV]), BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017, legt allgemeine Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Durchführung von Bauarbeiten, ausgenommen bei Tagbauarbeiten (Anm: für Tagbauarbeiten gelten die Regelungen der Tagbauverordnung – TAV, BGBl II 416/2010), fest. Bauarbeiten iSd Begriffsbestimmungen des § 1 BauV sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
Prüfungen, Prüffristen
Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau auf Baustellen sind gem § 91 Abs 8 BauV, zusätzlich zu den nach den Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II 164/2000 idF BGBl II 21/2010, erforderlichen Prüfungen, täglich vor jedem Arbeitsbeginn einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen (s Prüfblatt „Schornsteinbau – Einrichtungen zur Personenbeförderung“). Die Benützung der Einrichtung ist gem § 151 Abs 1 BauV nur zulässig, wenn festgestellte Mängel behoben wurden. Die Sicht- und Funktionsprüfung der für den Personenförderkorb eingesetzten Winde hat die in § 91 Abs 6 BauV angeführten Funktionen der Sicherheitsausstattung zu umfassen.
Die entsprechenden Bestimmungen der BauV lauten:
BauV § 91 Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen – Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau
§ 91 (6) Winden für Personenförderkörbe müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein einwandfreies Auf- und Abwickeln des Tragmittels gewährleisten, wie eine Seilwickeleinrichtung. Sie müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie ein selbsthemmendes Getriebe oder eine Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie eine Sicherheitsbremse oder eine Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.
(8) Einrichtungen nach Abs 1 (Anm: Einrichtungen zum Befördern von Personen) sind täglich vor Beginn der Arbeiten … einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.
BauV § 151 Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung – Prüfungen
§ 151 (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel …, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden …
Zulässiges Prüforgan
Der Personenkreis, der die gem § 91 Abs 8 BauV vorzunehmenden täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen durchführen darf, ist in § 151 Abs 1 der Verordnung mit Ziviltechniker des hierfür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundige Organe des TÜV oder sonstige fachkundige und zur Vornahme derartiger Prüfungen berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein können, bezeichnet. Als „fachkundig“ gelten gem den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 2 der Verordnung Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrung besitzen. Hinzuweisen ist, dass nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 2 der Verordnung zusätzlich auch Angehörige staatlicher Einrichtungen als „fachkundige Personen“ gelten. Aus der Art und dem Umfang der täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen ist davon auszugehen, dass diese von fachkundigen Betriebsangehörigen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse entsprechend § 2 Abs 2 BauV besitzen, ausgeführt werden können.
BauV § 98 Untertagebauarbeiten – Betriebsmittel
§ 98 (6) Mechanische Vortriebsgeräte …, sind … von einer fachkundigen Person … zu prüfen.
BauV § 151 Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung – Prüfungen
§ 151 (1) ... Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.
BauV § 2 Allgemeine Bestimmungen – Begriffsbestimmungen
§ 2 (2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
BauV § 4 Allgemeine Bestimmungen – Aufsicht und Koordination
§ 4 (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
- die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
- Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
- Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs 1 Z 2 sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB durch ein Zeugnis über die erforderliche Ablegung einer Meisterprüfung.
Aufzeichnungen
Über die von der beauftragten fachkundigen Person durchgeführten täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen der Winde gem § 91 Abs 8 BauV sind Prüfvormerke bzw -berichte zu erstellen, die gem § 159 Abs 2 der Verordnung auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufzuliegen haben. Die BauV trifft keine Festlegungen über die Aufbewahrungsdauer der Prüfvormerke, es empfiehlt sich jedoch, diese in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 3 der ArbeitsmittelV (AM-VO) bis zum Ausscheiden der Winde bzw über die Dauer der Baustelle aufzubewahren.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der BauV und der AM-VO lauten:
BauV § 159 Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen
§ 159 (2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
AM-VO § 11 Prüfbefund, Prüfplan
§ 11 (3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. …