Notwendige betriebliche Prüfpflichten |
Abnahmeprüfung: | ja – bei der erstmaligen Inbetriebnahme - Abnahmemessung, ausgenommen jener Parameter, die kontinuierlich zu messen sind
- Kalibrierung kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte
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Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 1 iVm Abs 2 EiSt-V bzw Z 2 lit b der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Messumfang: | Einzelmessungen der Emissionskonzentrationen bei jenem Betriebszustand, in dem die Anlage vorwiegend in kontinuierlichem Voll- oder Teillastbetrieb (Dauerbetrieb) betrieben wird, an definierten (gefassten) Emissionsquellen: - Staubförmige Emissionen
- Gasförmige organische Stoffe als Gesamt-Kohlenstoff
- Gasförmige anorganische Stoffe:
- Chlorverbindungen als Chlorwasserstoff (HCl)
- Fluor und seine gasförmigen Verbindungen als Fluorwasserstoff (HF)
- Schwefeloxide als Schwefeldioxid (SO2)
- Kohlenstoffmonoxid (CO) bei geschlossenen Feuerungssystemen
- Stickstoffoxide (NO, NO2) als NO2
- Cyanide als HCN
- Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
- Antimon (Sb), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Mangan (Mn), Vanadium (V) und Zinn (Sn), einschließlich ihrer Verbindungen, und Fluoride leicht löslich (zB NaF), jeweils als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN) als CN
- Blei (Pb), Kobalt (Co), Nickel (Ni), Selen (Se) und Tellur (Te), einschließlich ihrer Verbindungen, jeweils als Element
- Quecksilber (Hg) und Thallium (Tl), einschließlich ihrer Verbindungen, jeweils als Element
- Summe sämtlicher bisher angeführten Stoffe
- Arsen (As) und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium (Cd) und seine Verbindungen und Chrom (Cr)-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), jeweils als Element
- Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD) oder polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, bei Eisen- und Stahlerzeugungsanlagen, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzmaterialien verwendet werden, die die Entstehung dieser Stoffe erwarten lassen, sowie in Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1, § 5 Abs 1 u 2 sowie ggf § 3 Abs 3 u § 4 Abs 3 EiSt-V und Z 1 lit a – d der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Zulässiges Prüforgan: | - Akkreditierte Stellen (AkkG 2012, BGBl I 28/2012 idF BGBl I 40/2014)
- Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
- Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes
- Chemische Laboratorien
- Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis
Sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist |
Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 6 EiSt-V bzw Z 2 lit b der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Wiederkehrende Prüfungen: | ja - Emissions-Einzelmessungen, ausgenommen jener Parameter, die kontinuierlich zu messen sind
- Kalibrierung kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte
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Zeitintervall: | - Mindestens alle drei Jahre
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Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 1 iVm Abs 2 EiSt-V bzw Z 2 lit b der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Messumfang: | Einzelmessungen der Emissionskonzentrationen bei jenem Betriebszustand, in dem die Anlage vorwiegend in kontinuierlichem Voll- oder Teillastbetrieb (Dauerbetrieb) betrieben wird, an definierten (gefassten) Emissionsquellen: - Staubförmige Emissionen
- Gasförmige organische Stoffe als Gesamt-Kohlenstoff
- Gasförmige anorganische Stoffe:
- Chlorverbindungen als Chlorwasserstoff (HCl)
- Fluorverbindungen und seine gasförmigen als Fluorwasserstoff (HF)
- Schwefeloxide als Schwefeldioxid (SO2)
- Kohlenstoffmonoxid (CO) bei geschlossenen Feuerungssystemen
- Stickstoffoxide (NO, NO2) als NO2
- Cyanide als HCN
- Emissionen in Dampf-und/oder Partikelform:
- Antimon (Sb), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Mangan (Mn), Vanadium (V) und Zinn (Sn), einschließlich ihrer Verbindungen, und Fluoride leicht löslich (zB NaF), jeweils als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN) als CN
- Blei (Pb), Kobalt (Co), Nickel (Ni), Selen (Se) und Tellur (Te), einschließlich ihrer Verbindungen, jeweils als Element
- Quecksilber (Hg) und Thallium (Tl), einschließlich ihrer Verbindungen, jeweils als Element
- Summe sämtlicher bisher angeführten Stoffe
- Arsen (As) und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium (Cd) und seine Verbindungen und Chrom (Cr)-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), jeweils als Element
- Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD) oder polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, bei Eisen- und Stahlerzeugungsanlagen, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzmaterialien verwendet werden, die die Entstehung dieser Stoffe erwarten lassen, sowie in Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1, § 5 Abs 1 u 2 sowie ggf § 3 Abs 3 u § 4 Abs 3 EiSt-V und Z 1 lit a – d der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Ausnahmeregelung I: | Wenn im Einzelfall aufgrund angewendeter Technologie oder verwendeter Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs 1 bzw § 4 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen 5 % des Grenzwertes nicht überschreiten, kann die Behörde auf Antrag festlegen, dass keine wiederkehrenden Emissionsmessungen dieser Stoffe erforderlich sind |
Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 1, zweiter Satz, EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Ausnahmeregelung II: | Für mit Gasfeuerung betriebene Einrichtungen - zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen
- zur Stahlerzeugung in Konvertern und Vakuumschmelzanlagen
- zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen
- zur Stahlerzeugung in Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen
- zur Erwärmung bzw Warmhaltung oder Wärmebehandlung von Eisen und Stahl (Wärmeöfen, Wärmebehandlungsöfen sowie Wärmebehandlungsöfen kontinuierlicher Feuerverzinkungsanlagen)
- zum Flämmen (Flämmereien)
- zur Oberflächenbehandlung von Metallen mittels Säuren
- zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (Feuerverzinkungsanlagen)
- zur Sekundärentstaubung (zB bei der Schlackenbehandlung)
gilt bei einem Staubgehalt von weniger als 10 mg/m³ im Brenngas der Nachweis für die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes als erbracht; bei höheren Staubgehalten im Brenngas kann der Emissionswert auf Basis von 10 m³ Verbrennungsluft pro m³ Brenngas berechnet werden |
Gesetzliche Bestimmung: | § 3 Abs 5 iVm § 4 EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Zulässiges Prüforgan (Vornahme von Einzelmessungen und Kalibrierung kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte): | - Akkreditierte Stellen
- Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
- Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes
- Chemische Laboratorien
- Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis
Sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist |
Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 6 EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Kontinuierliche Messungen: | ja |
Messumfang: | Messeinrichtungen an relevanten Quellen zur kontinuierlichen Überwachung der Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen (qualitative Messeinrichtungen) bei: - Staubförmigen Emissionen bei Massenstrom von 1 kg/h bis 3 kg/h
Automatisch registrierende Messung an relevanten Quellen der HMW der Emissionskonzentrationen von: - Staub bei Massenstrom > 3 kg/h
- Staub aus Hochofengießhallen
- Staub aus Sekundärentstaubungseinrichtungen bei Sauerstoffblaskonvertern
- Schwefeloxide als SO2 ab einem Massenstrom von 30 kg/h
- Stickstoffoxide als NO2 ab einem Massenstrom von 30 kg/h
- Kohlenmonoxid (CO) als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen ab einem Massenstrom von 5 kg/h
- Kohlenmonoxid (CO) in allen anderen Fälle ab einem Massenstrom von 100 kg/h
- Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen als Fluorwasserstoff (HF) ab einem Massenstrom von 0,3 kg/h
- Chlorverbindungen als Chlorwasserstoff (HCl) ab einem Massenstrom von 1,5 kg/h
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Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 3 u 4 EiSt-V iVm Z 2 lit a der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Zulässiges Prüforgan (Auswertung der Messaufzeichnungen): | - Akkreditierte Stellen
- Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
- Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes
- Chemische Laboratorien
- Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis
Sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden und ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist |
Gesetzliche Bestimmung: | § 6 Abs 6 EiSt-V und Z 2 lit b der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Sonstige Verpflichtungen: | ja – für IPPC-Anlagen - Bestimmung der diffusen Staubemissionen aus relevanten Quellen durch:
- Direkte Messmethoden (direkt an der Entstehungsstelle)
- Indirekte Messmethoden (in Entfernung zur Quelle)
- Berechnung mittels Emissionsfaktoren
- Jährliche Berichtslegung an Behörde über:
- Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen
- Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
- Ggf Überschreitungen von Grenzwerten und Höhe der Überschreitung
- Ergebnisse von Einzelmessungen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 8 Abs 1 und § 7 Abs 3 EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Wartung: | ja - Kontinuierlich aufzeichnende Messgeräte
- Brenner
- Sonstige Feuerungseinrichtungen
- Abgasreinigungsanlagen
Jeweils entsprechend ihrer Bauart |
Zeitintervall: | - Mindestens einmal jährlich kontinuierlich aufzeichnende Messgeräte
- Regelmäßig Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen, Abgasreinigungsanlagen
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Gesetzliche Bestimmung: | § 3 Abs 2, zweiter Satz, EiSt-V bzw Z 2 lit c der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |
Zulässiges Wartungsorgan: | Für kontinuierlich aufzeichnende Messgeräte: - Akkreditierte Stellen
- Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder Körperschaften öffentlichen Rechts
- Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes
- Chemische Laboratorien
- Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis
Für Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen, Abgasreinigungsanlagen: |
Gesetzliche Bestimmung: | § 3 Abs 2, zweiter Satz, EiSt-V bzw Z 2 lit c der Anlage zur EiSt-V, BGBl II 54/2016 |