11.1.4 EMAS-Registrierung
Der für Umwelt zuständige Bundesminister (nunmehr BMNT) ist gem § 15 UMG Zulassungsstelle für die Eintragung einer Organisation in das nach dieser Bestimmung zu führende EMAS-Register. Der Antrag auf Eintragung ist gem § 16 Abs 1 UMG am Weg über das Umweltbundesamt (UBA) einzubringen. Das UBA hat nach dieser Bestimmung die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und der Zulassungsstelle das Ergebnis der Prüfung und einen Eintragungsvorschlag vorzulegen. Die Eintragung hat zu erfolgen, wenn