10.6 Zertifizierung der Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen
Die Tätigkeit der Rückgewinnung von Lösungsmitteln mit fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen ist nach den Vorschriften des Art 10 Abs 1 der EU-F-Treibhausgase-Verordnung (EU) 2024/573, ABl der Reihe L vom 20.02.2024, als Erfordernis der Qualifizierung von natürlichen Personen an eine Zertifizierung für die Berechtigung zur Ausübung dieser spezifischen Tätigkeit gebunden. Diesbezüglich sind mit der Durchführungsverordnung „zur Festlegung … der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen“, EU-F-Treibhausgase-ZertifizierungsV-LöMi-Recycling, (EU) 2025/623, ABl der Reihe L vom 28.03.2025, an Einrichtungen, die Lösungsmittel mit fluorierten Treibhausgasen enthalten, die anzuwendenden Regelungen für diese Zertifizierung maßgeblich. Die Verordnung ist mit 17.04.2025 in Kraft getreten und hat die bisher diesen Gegenstand regelnde Durchführungsverordnung (EG) 306/2008 abgelöst.