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Neu Dokument-ID: 1032759

Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2.4 Information über schwere Unfälle

Betreiber von Anlagen iSd § 14 Abs 2 UIG (s oben) haben – unbeschadet der Mitteilungspflichten nach den Bestimmungen der E-PRTR-BegleitV – die möglicherweise betroffene Bevölkerung und die sachlich zuständigen Behörden (Anm: iA der für den Katastrophenschutz verantwortlichen Bezirksverwaltungsbehörde) in einer umfassenden Darstellung der Gefahren, die im Zusammenhang mit einem schweren Unfall bestehen, zu informieren. Bei Anlagen oder Betrieben, die unter diese Regelung fallen, handelt es sich um solche, die in § 2 der Störfall-Informationsverordnung – StIV, BGBl 391/1994 idF BGBl II 191/2016, aufgelistet sind.

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