1.8 Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes oder ein gemietetes Transportmittel handelt, mit dem die Beförderung durchgeführt wird. Seit dem 01.01.2020 müssen Unternehmer zusätzlich eine gültige UID-Nummer des Abnehmers haben und diese in der Zusammenfassenden Meldung angeben. Ab dem 01.07.2021 müssen Unternehmer im Rahmen des elektronischen Datenverkehrs (EDI) bestimmte Daten wie beispielsweise die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Abnehmers oder Datum und Art der Lieferung im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Finanzverwaltung übermitteln.