6.5 Verschmelzungsvertrag (Downstream mit Anteilsauskehr und umfangreicher Belehrung)
Notariatsakt
Die Vertragsparteien sind in Kenntnis, dass im Sinne des WiEReG alle Rechtsträger iSd § 1 Abs 2 WiEReG mit Sitz im Inland eine Meldepflicht zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers trifft. Eine Meldepflicht trifft sohin nachfolgende Rechtsträger: Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE), Privatstiftungen gem § 1 PSG, sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gem § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist. Vereine gem § 1 VerG, Stiftungen und Fonds gem § 1 BStFG 2015 aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Befreit von einer solchen Meldepflicht gem § 1 Abs 2 WiEReG sind iSd § 6 WiEReG Rechtsträger deren Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie zB dem Firmenbuch übernommen werden können und es sich bei den wirtschaftlich Berechtigten um natürliche Personen handelt. Die Vertragsparteien sind in Kenntnis, dass die Meldebefreiung wegfällt wenn die Vertragsparteien nicht selbst die wirtschaftlichen Eigentümer sind (ua bei Vorliegen von Treuhandschaften oder anderer Kontrollmechanismen), sodass in diesem Fall eine Meldepflicht gem § 5 Abs 1 WiEReG gegeben ist.