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Dokument-ID: 831087
1.3.8 Zahlungsverzug des Unternehmers
Allgemeine Informationen
Gerät der Kunde in Verzug, dh, zahlt er trotz Fälligkeit nicht, ist der Gläubiger ab dem die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Es wird grundsätzlich zwischen vertraglichen und gesetzlichen Verzugszinsen unterschieden. Zur Geltendmachung der gesetzlichen, aber auch der vertraglich vereinbarten Verzugszinsen ist es ausreichend, dass der Schuldner mit der Zahlung objektiv in Verzug ist.