5 Gesellschaftsvertrag typische Stille Gesellschaft (einfach) – Variante: Mitarbeiterbeteiligung
Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft iSd §§ 179 ff UGB
abgeschlossen zwischen
- Schallträger Dieter Schall & Co OG
die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift:
Brucknerstraße 400, 1040 Wien,
im Folgenden kurz „Unternehmensinhaberin“ genannt
und - Leopold Locker, geb …
…
im Folgenden kurz „stiller Gesellschafter“ genannt,
wie folgt:
Inhaltsverzeichnis
I. | Vertragsparteien |
II. | Begründung der Gesellschaft |
III. | Dauer der Gesellschaft |
IV. | Geschäftsjahr |
V. | Einlage des stillen Gesellschafters |
VI. | Geschäftsführung |
VI. | Kontroll- und Überwachungsrechte |
VIII. | Gewinnbeteiligung |
IX. | Auflösung der Gesellschaft |
X. | Auseinandersetzung |
XI. | Allfällige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen |
XII. | Sonstiges |
I. Vertragspartner
1. | Vertragspartner sind die im Firmenbuch beim Handeslgericht Wien unter FN … eingetragene Schallträger Dieter Schall & Co OG mit dem Sitz in Wien, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, … [Name, Geburtsdatum, die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift] als Unternehmensinhaberin und Herr Leopold Locker, … [Geburtsdatum, die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift], als stiller Gesellschafter. |
II. Begründung der Gesellschaft
1. | Die Unternehmensinhaberin ist Inhaberin des in … [die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift] betriebenen Unternehmens mit dem Gewerbe … |
2. | An diesem Unternehmen beteiligt sich nunmehr Herr Leopold Locker als stiller Gesellschafter, ohne dadurch am Gesellschaftsvermögen beteiligt zu sein, nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. |
III. Dauer der Gesellschaft
1. | Diese Stille Gesellschaft hat am … [Datum] begonnen und wird mit … [Datum] befristet. |
2. | Diese zeitliche Befristung des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, im Unternehmen der Geschäftsinhaberin ein leistungsbezogenes Entgeltsystem – bei welchem eine Mitarbeiterbeteiligung integrierender Bestandteil ist – einzuführen. Es entspricht jedenfalls dem ausdrücklichen Wunsch der Geschäftsinhaberin, auch nach Ablauf des gegenständlichen Gesellschaftsverhältnisses des stillen Gesellschafters eine attraktive Mitarbeiterbeteiligung anzubieten. |
3. | Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Kündigung bzw die Auflösung der Gesellschaft ohne Fristeinhaltung erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Beendigung des zwischen der Geschäftsinhaberin und dem stillen Gesellschafter abgeschlossenen Dienstverhältnisses – gleich aus welchem Grunde. |
IV. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stillen Gesellschaft entspricht dem der Geschäftsinhaberin.
V. Einlage des stillen Gesellschafters
1. | Der stille Gesellschafter leistet eine Vermögenseinlage von EUR … [Betrag] (in Worten: … [Betrag] Euro). Diese geht in das Vermögen der Geschäftsinhaberin über. |
2. | Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf einem Einlagenkonto verbucht. Dieses Einlagekonto wird mit 6,5 vH kontokorrentmäßig verzinst. |
VI. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung steht allein der Inhaberin zu.
VII. Kontroll- und Überwachungsrechte
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses in jenem Umfang zu verlangen, wie eine Offenlegung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt besteht.
VIII. Gewinnbeteiligung
1. | Der stille Gesellschafter ist mit 5 % am Gewinn der Geschäftsinhaberin – mindestens jedoch mit einem jährlichen Pauschalbetrag von EUR … [Betrag] beteiligt. |
2. | Berechnungsbasis für den Gewinn des Stillen ist das steuerliche Ergebnis, das nach den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt wird. |
3. | Der stille Gesellschafter ist berechtigt, spätestens innerhalb eines Monats nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Geschäftsinhaberin über den Betrag, welcher seiner Beteiligung am Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres entspricht, zu verfügen. |
4. | Die Inhaberin ist berechtigt, das Guthaben des stillen Gesellschafters auf seinem variablen Gesellschaftskonto ganz oder teilweise auszuzahlen. |
5. | An allfälligen Verlusten der Geschäftsinhaberin nimmt der stille Gesellschafter nicht teil. |
IX. Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- Fristablauf
- Liquidation
- Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG der „Bauer Interactive KEG“ als Geschäftsinhaberin mit einer anderen Personengesellschaft
- Kündigung eines Gläubigers des stillen Gesellschafters, der die Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters erwirkt hat
- Konkurs über das Vermögen des stillen Gesellschafters
- Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen der „Bauer Interactive KEG“ und dem stillen Gesellschafter, sofern die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas Gegenteiliges beschließen
- Einvernehmliche Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
- Konkurs der Gesellschaft der Geschäftsinhaberin
- Ableben des stillen Gesellschafters
X. Auseinandersetzung
1. | Nach der Auflösung der Gesellschaft ist dem stillen Gesellschafter innerhalb von drei Monaten die Einlage in der bezahlten Höhe zuzüglich der bisher angelaufenen und noch nicht ausbezahlten Zinsen – vorbehaltlich allfälliger Gegenforderungen, Zessionen und Vinkulierungen – zurückzuerstatten. |
2. | Wird die Stille Gesellschaft während des Geschäftsjahres – aus welchen Gründen auch immer – aufgelöst, wird die Bemessungsgrundlage für die Ergebniszuweisung nach Monaten berechnet. |
XI. Allfällige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt. Die Geschäftsinhaberin und der stille Gesellschafter verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen in diesem Fall durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen.
XII. Sonstige Bestimmungen
1. | Sämtliche Kosten und Gebühren, die mit der Errichtung dieses Vertrages zusammenhängen, trägt die Geschäftsinhaberin. |
2. | Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich wirksam vorgenommen werden. Eine Befreiung von diesem Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Diesen Vertrag ergänzende mündliche Nebenabreden bestehen nicht. |
3. | Das Original dieses Vertrages verbleibt bei der Geschäftsinhaberin. Der stille Gesellschafter erhält eine Kopie und hat überdies das Recht, auf seine Kosten jederzeit eine beglaubigte Abschrift anfertigen zu lassen. |
4. | Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist … [Ort], soweit dies zulässig vereinbart werden kann. |
5. | Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und des UGB. |
6. | Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. |
7. | Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt die Unternehmensinhaberin. Allfällige Kosten der eigenen Rechtsberatung trägt jeder Vertragspartner selbst. |
…
[Unterschriften]
Beilagen:
- …
Anmerkungen:
Wird über den Unternehmensinhaber oder über den stillen Gesellschafter der Konkurs eröffnet, so hat dies nach § 185 Abs 2 UGB zwingend die Auflösung der (auch atypisch) stillen Gesellschaft zur Folge (vgl Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, UGB2 §§ 184, 185 Rz 13) (VwGH 26.02.2020, Ra 2018/13/0103).
Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes endet die stille Gesellschaft ohne Abwicklung (vgl zB VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017; 22.11.2012, 2010/15/0026 mwN). Die Vollbeendigung der stillen Gesellschaft tritt damit bereits mit dem Wirksamwerden der Auflösung ein (VwGH 26.02.2020, Ra 2018/13/0103).