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Dokument-ID: 576492
3.3 Lohnkonto
Lohnkontenführungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Die Lohnkonten dürfen im Inland oder Ausland geführt werden. Werden die Lohnkonten im Ausland geführt, sind sie über Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb einer angemessenen Frist ins Inland zu bringen.