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Für Anlagen-Contracting im Anwendungsbereich des BTVG und des WEG bedarf es einer deutlichen Vereinbarung im Kaufvertrag. Denn aus der Judikatur des OGH ergibt sich, dass eine fehlende Aufklärung und fehlende eindeutige Regelung im Kaufvertrag einen Rechtsmangel darstellen. Bauträger, Vertragserrichter und Treuhänder sind deshalb gefordert, besonders sorgfältig bei Vertragserrichtung, Aufklärung und Dokumentation vorzugehen.
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