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Dokument-ID: 980130
2 Anleitungen und Anweisungen für eingebundene Mitarbeiter
Einer der Kernpunkte der DSGVO ist die Dokumentationspflicht nach Art 30 DSGVO. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der Verantwortliche ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. Demnach müssen die wesentlichen Angaben zur Datenverarbeitung angegeben werden, wie ua: