Neu
Dokument-ID: 980664
8.4 Grundsatz der Transparenz der Datenverarbeitung
Transparenz hinsichtlich der Datenverarbeitung muss insbesondere dahingehend bestehen, dass und welche (die natürliche Person betreffende) Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang diese derzeit und künftig noch verarbeitet werden.