8.9 Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung durch angemessene Sicherheit
Als zentrales Prinzip des Datenschutzes ist die Gewährleistung von Datensicherheit gesetzlich verankert.
Personenbezogene Daten sollen so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist. Der Verantwortliche ist verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend den Vorgaben der DSGVO und des DSG erfolgt (vgl Datenschutzbehörde vom 09.10.2019, DSB-D130.073/0008-DSB/2019 mit weiterem Verweis auf Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung [2017], Art 32 Rz 28). Dazu gehört auch, dass Unbefugte keinen Zugang zu Daten haben und weder die Daten noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen können. Umfasst ist auch der Schutz der Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter und unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.