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Dokument-ID: 1012983
8.7 Grundsatz der Richtigkeit der Daten
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und, wenn dies für den Zweck der Datenverarbeitung erforderlich ist, auf dem neuesten Stand sein (Art 5 Abs 1 lit d DSGVO). Die Richtigkeit von Daten muss im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung beurteilt werden, wenn für den Zweck der Datenverarbeitung erforderlich, müssen die personenbezogenen Daten auch vollständig sein.