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Neu Dokument-ID: 1001038

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.5 Weitere Erlaubnistatbestände

Datenverarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen

Ist eine Verarbeitung erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Art 6 Abs 1 lit d DSGVO), ist sie rechtmäßig. Beispiele hierfür sind eine Datenverarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder eine Datenverarbeitung in humanitären Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen.

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