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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben

Der Grundsatz der Datenverarbeitung nach Treu und Glauben gem Art 5 Abs 1 lit a DSGVO kann nur schwer präzisiert werden.

Die englische Fassung der DSGVO spricht von „fairly“ bzw „Fairness“ und auch in der deutschen Fassung der DSGVO wird der Begriff „fair“ insbesondere in den Erwägungsgründen 39, 60, 71 sowie in den Art 13 und 14 Abs 2 DSGVO verwendet. Grundsätzlich geht es jeweils um die Gewährleistung einer „fairen und transparenten Verarbeitung“ für die betroffenen Personen. Ausgeschlossen sollen mit dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben wohl Datenverarbeitungen durch die betroffene Personen Nachteile erleiden bzw die Kontrolle über die eigenen Daten nicht haben, die jedoch gegen kein konkretes gesetzliches Verbot verstoßen.

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