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Dokument-ID: 1187269
15.3.2 Pflichten von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen haben die in Abschnitt 3 der KI-Verordnung definierten Pflichten zu erfüllen (Art 16 KI-Verordnung). „Anbieter“ ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entgeltlich oder unentgeltlich