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Neu Dokument-ID: 1046280

Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.3 Neukunden-Akquise

Der Zugang zu personenbezogenen Daten aus öffentlichen Registern, wie beispielsweise dem Grundbuch (Grundbuchauszug), das gem § 7 Abs 1 GBG öffentlich zugänglich ist, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann, er bedeutet aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (vgl dazu RIS-Justiz RS0111112). Es kann daher nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs 1 DSG gesprochen werden.

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