11.2 Datenübermittlung
Die Offenlegung, Übermittlung bzw Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar.
Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung iSd Art 5 Abs 1 lit a DSGVO erfordert, dass der Verantwortliche, der Daten an Dritte übermittelt, bereits für die „eigene Datenverarbeitung“ über eine geeignete Rechtsgrundlage verfügen muss. Zusätzlich zu dieser Rechtsgrundlage muss auch für den Tatbestand der Übermittlung eine geeignete und gültige Rechtsgrundlage vorliegen. Aus der rechtswidrigen Ermittlung von Daten durch einen Verantwortlichen resultiert auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten Eine rechtswidrige Ermittlung liegt auch dann vor, wenn diese darin besteht, Daten aus einem übermittelten Datenmaterial zu erheben und die zugrunde liegende Übermittlung (durch einen Dritten) ihrerseits entgegen einem (ausdrücklichen) Verbot zur Datenverwendung erfolgt ist (VwGH vom 23.02.2021, Ra 2019/04/0054; VwGH vom 26.06.2018, Ra 2017/04/0032).
Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten betroffener Personen nur dann an Dritte weitergeben, wenn es eine geeignete Rechtsgrundlage dafür gibt. Jede Offenlegung durch einen für die Verarbeitung Verantwortlichen erfordert eine Rechtsgrundlage und eine Beurteilung der Vereinbarkeit mit der DSGVO.