3.6 Die Kosten des Betreibenden für die Beteiligung am Vollzug
Der Betreibende kann für die Beteiligung seines Rechtsanwalts (bzw von dessen Mitarbeitern) am Vollzug einer Fahrnisexekution nur dann vom Verpflichteten Kosten verlangen, wenn der Streitwert der Exekution EUR 2.700,– übersteigt (§ 253b EO). Bei geringeren Streitwerten nimmt das Gesetz an, dass die Beteiligung des Rechtsanwalts nicht notwendig ist. Somit kann der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug geltend machen, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 2.700,– nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind. Bei einer Räumungsexekution ist das anders: Hier können für die Beiziehung eines Rechtsanwalts bei der Räumung immer Kosten verzeichnet werden.