© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1095243

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Barbara Pogacar - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7 Vollzug mit Schlosser (§ 26a EO)

Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchzusuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren, sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen.

Haus- und Wohnungstüren dürfen durch Auswechseln des Schlosses geöffnet wreden, jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloss jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen. Die Vollstreckungsorgane dürfen Räume und Behältnisse durch das Anliegen eines Siegels sichern.

Die Vollstreckungsorgane können zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstands die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar um Unterstützung ersuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Exekutionsgerichts zu wenden. Bei Exekutionen gegen aktiv dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei ist, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, betreffend Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.

Ein zwangsweises Öffnen des Vollzugsorts (Aufsperren der Wohnungstür) ist zulässig:

  • Wenn zumindest ein Vollzugsversuch stattgefunden hat, und zwar bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder zur Nachtzeit (= 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr)
  • Wenn der Vollzugsort wahrscheinlich über 4 Monate versperrt sein wird (Zweitwohnsitz)
  • Wenn die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat
  • Wenn dem Verpflichteten die Vollzugszeit vorher bekannt gegeben wurde und dennoch nicht geöffnet wird

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Exekutionsrecht in unserem Shop! Zum Shop