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Dokument-ID: 1095244
3.8 Keine pfändbaren Gegenstände: das Vermögensverzeichnis
Voraussetzungen
Findet der Gerichtsvollzieher bei einem Vollzugsversuch am Vollzugsort keine pfändbaren Gegenstände, dann hat der Verpflichtete gegenüber dem Vollstreckungsorgan gem § 253a Abs 1 EO ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit zu bestätigen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorganstellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.