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Ehevertragsabschluss
Abschluss des Ehevertrags
Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 17 Abs 1 PStG).
Das Fehlen eines dieser Elemente führt entweder zu einer Nichtehe (mangelnde Konsenserklärung oder Fehlen eines – zur Entgegennahme der Erklärung bereiten – Standesbeamten) oder begründet die Nichtigkeit der Ehe (keine gleichzeitige Anwesenheit beider Verlobter, keine persönlich abgegebene Erklärung – siehe Hopf/Kathrein, Eherecht², Rz 1 zu § 17).
Standesbeamter ist das für Personenstandsangelegenheiten zuständige Gemeindeorgan (§ 59 Abs 2 PStG). Wirksam kann ein Standesbeamter grundsätzlich nur innerhalb des Sprengels trauen, für den er bestellt worden ist. Allerdings gilt als Standesbeamter auch, wer das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Ehebuch eingetragen hat, ohne Standesbeamter zu sein (§ 15 Abs 2 EheG).
Diese Erklärung ist bedingungs- und befristungsfeindlich (siehe § 17 Abs 2 PStG). Ein Verstoß dagegen führt zu Nichtigkeit (§ 17 Abs 2 EheG iVm § 21 EheG).
Voraussetzungen für den Abschluss des Ehevertrages sind
- die Ehefähigkeit der Parteien,
- das Nichtvorliegen von Eheverboten und
- die Einhaltung der vorgesehenen Form.
Die Eheschließung wird in den §§ 15 und 17 EheG, §§ 14 bis 20 PStG 2013 und § 9 PStG-DV 2013 sowie § 16 IPRG geregelt.
Stellvertretung
Nach österreichischem Recht gilt der Grundsatz der persönlichen und gleichzeitigen Anwesenheit bei der Eheschließung gem § 17 EheG. Die rechtliche Anerkennung einer im Ausland durch einen Stellvertreter geschlossenen Ehe (Stellvertreterehe) hängt davon ab, ob
- die Stellvertreterehe nach dem ausländischen Recht gültig ist;
- keine Verletzung des ordre public (öffentliche Ordnung) vorliegt.
Besondere Bedeutung hat dabei die Frage, ob eine freie Willensentscheidung vorlag oder ob eine „Vertretung im Willen“ stattfand.
In 5 Ob 42/22w wurde vom OGH eine Stellvertreterehe anerkannt, bei der der Ehemann seiner Mutter eine Generalvollmacht erteilte. Der Mann hatte die Braut selbst ausgewählt und kannte sie bereits aus einer früheren Beziehung. Obwohl er seiner Mutter in einem kurzen WhatsApp-Telefonat nur sagte, „zu machen, was sie möchte“, wertete der OGH dies als ausreichende Willensbildung.
Im Rahmen der Prüfung, ob Ordre Public-Widrigkeit vorliegt, sind folgende Kriterien entscheidend:
- Ob der Vertretene die Partnerwahl selbst getroffen hat
- Ob der Vertretene unter Zwang stand
- Ob die Stellvertretung nur die formelle Willenserklärung oder auch die Willensbildung (Partnerauswahlbefugnis) umfasst
Liegt keine „Vertretung im Willen“ vor und bestehen keine Zweifel an der freien Willensentscheidung, verstößt eine Ferntrauung nicht gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts (EvBl 2023/211: OGH 1.12.2022, 5 Ob 42/22w).