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Dokument-ID: 1277838
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 107b. Besondere Entscheidungen in Verfahren für unbegleitete Minderjährige
idF BGBl. I Nr. 40/2026 | Datum des Inkrafttretens 30.06.2026
(1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.
(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.
(BGBl. I Nr. 40/2026)