Dokument-ID: 147145

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 190. Störung der Totenruhe

idF BGBl. I Nr. 92/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2026

(1)Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Wer einer verstorbenen Person ein Organ entnimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der diese oder vor deren Tod ihr gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 92/2026)

(1b) Wer die Tat nach Abs. 1a als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 92/2026)

(2)Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.