Dokument-ID: 723456

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 321c. Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

idF BGBl. I Nr. 92/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2026

Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

  1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in großem Ausmaß völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
  2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet,
  3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
  4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
  5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung zu verursachen,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 92/2026)