Dokument-ID: 147174

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 218. Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

idF BGBl. I Nr. 45/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

  1. an ihr oder
  2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 45/2025)

(1a)  Ebenso ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(BGBl. I Nr. 45/2025)

(1b) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.
(BGBl. I Nr. 45/2025)

(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 117/2017)

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 117/2017)

(3) Der Täter ist nach Abs. 1, 1a oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Abs. 1, 1a oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
(BGBl. I Nr. 45/2025)