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11.05.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1135665
Der Frühling ist da und die ersten Sonnenstrahlen wärmen die Haut. Da ist der Griff zur Sonnenbrille nicht weit, denn sie ist vieles: cool, lässig, chic – im beruflichen Alltag aber vor allem eines: wichtig! Der Schutz vor solarer UV-Strahlung beschränkt sich nämlich nicht auf Sonnencreme und Kopfbedeckung.
Als Teil der PSA erleichtern Sonnenbrillen das Arbeiten und bieten Schutz vor Reflektion auf Glasoberflächen, Metall oder Spiegelungen im Wasser. Daher sind sie oft bei Dachdecker:innen, Kranführer:innen und Staplerfahrer:innen oder in der Energie und Wasserbranche zu Recht Bestandteil der Persönlichen Schutzausrüstung.
Die Gefährdungsbeurteilung stellt fest, ob die Augen am Arbeitsplatz durch Sonnenstrahlen geblendet werden. Ist dies der Fall, müssen Arbeitgeber:innen eine Sonnenbrille als Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Unterweisung müssen die Beschäftigten sodann über ihre Tragepflicht aufgeklärt werden.
Um die Nutzung zu erhöhen, sollte bei der Auswahl der Sonnenbrille neben der richtigen Filterkategorie (z.B. Polarisationsfilter) auch auf Passform und Tragekomfort geachtet werden. Das nötige Fachwissen und hilfreiche Praxistipps dafür erhalten Sie im Seminar Auswahl und Bewertung der Persönlichen Schutzausrüstung.
Die Arbeitsinspektion schreibt zur Gefahrenevaluierung von Augen- und Gesichtsschutz: • [Fußnote: ARBEITSINSPEKTION, 2020. Augen- und Gesichtsschutz [online]. Wien: Arbeitsinspektorat, 14.04.2020 [Zugriff am 10.05.2023]. Verfügbar unter: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Augen-_und_Gesichtsschutz.html]
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:
Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
UV-Strahlung kann innerhalb von Stunden oder sogar Minuten die vordersten Partien des Auges schädigen. Das kommt ganz auf die Strahlenintensität und -dauer an. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Entzündung der Hornhaut bzw Bindehaut, die in diesem Fall einen Sonnenbrand erleiden.
Ob „Schneeblindheit“ oder „Verblitzen“ – die Ursache ist dieselbe: Die äußersten Zellen der Hornhaut bzw Bindehaut werden zerstört. Das klingt schmerzhaft und ist es auch. Betroffene beschreiben das Gefühl als „Sand in den Augen“. Typische Symptome sind:
Da es sich sowohl bei der Hornhaut als auch bei der Bindehaut um sich regenerierende Organe handelt, werden die Zellen ständig nachgebildet. Eine vollständige Heilung tritt ca ein bis zwei Tage nach Ersterkrankung ein.
Heikel wird es besonders dann, wenn man die langfristigen Schäden bedenkt. UV-Strahlung gilt als ein wichtiger Risikofaktor für die Erkrankung am Grauen Star. In diesem Fall ist das Sehvermögen dauerhaft geschädigt. Als Ursache gilt die Veränderung von Eiweißen in der Linse. Die Sonnenstrahlen führen somit eine Trübung herbei, was die Sehschärfe vermindert und die Augen lichtempfindlich macht. Durch einen chirurgischen Eingriff und ein künstliches Linsenimplantat kann die Sehschärfe wiederhergestellt werden – aber nicht ohne Risiken.
Ist hingegen die Netzhaut dauerhaft von UV-Strahlen geschädigt, beginnt diese sich zu degenerieren. Die Rückbildung kann bis zur Erblindung führen. Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, an diesem Leiden zu erkranken, das der Mediziner Makuladegeneration nennt.
In diesem Sinne: Sonnenbrille auf! Denn wer jetzt an seine Augen denkt, dem werden sie es im Alter danken!