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18.08.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1031159
Die Verantwortung dafür, die Verpflichtungen nach der MSV 2010 einzuhalten, liegt im Normalfall bei den Personen, die eine Maschine erstmalig in Verkehr bringen. Die Hersteller haften jedoch nur, solange die Maschinen den Bestimmungen entsprechend und im Wesentlichen unverändert betrieben werden. Werden bestehende Maschinen wesentlich verändert oder verkettet, liegt die Verantwortung bei den Anwendern oder Betreibern dieser veränderten Maschinen.
Fügt man Einzelmaschinen oder unvollständige Maschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammen, ergeben sich für diese „neue Gesamtmaschine“ Verpflichtungen laut MSV 2010. Als Hersteller sind dann jene Personen oder Organisationen zu betrachten, die die Einzelmaschinen zu einer neuen Maschinengesamtheit zusammengefügt haben. In der Praxis können das auch jene Maschinenbetreiber sein, die bestehende Maschinen erweitern.
Generell gelten die Anforderungen nach MSV 2010 nur für neue Maschinen. Sie finden jedoch auch Anwendung für gebrauchte Maschinen, wenn diese derartig verändert wurden, dass sie als neue Maschinen anzusehen sind. Veränderungen an Maschinen einer Risiko- bzw Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen ist hier unbedingt nötig. Dabei sollen die von der Veränderung ausgehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
Werden Maschinen verkettet oder wesentlich verändert, entstehen Verpflichtungen für jene Personen, die die „neue“ Maschine hergestellt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben. Im Bereich des Brandschutzes ist dabei insbesondere der Verpflichtung zur Durchführung einer Risikoanalyse jener Brand- und Überhitzungsrisiken nachzukommen, die sich aus der Maschinennutzung ergeben.
Ist die durchzuführende Risikoanalyse aus Sicht der Anwender oder Betreiber zu komplex oder speziell, kann es von Vorteil sein, für die Analyse fachlich geeignete Dienstleistungsanbieter zu Rate zu ziehen.