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13.08.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1068546
Die Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020) konkretisiert die Anforderungen an die Sicherheit von elektrotechnischen Anlagen, zu der man laut Elektrotrechnikgesetz § 3 verpflichtet ist. Mit Spannung erwartet wurde, welche technischen Normen verbindlich erklärt sein würden. Denn damit verbunden war alleine ganz praktisch, auf welche Normen man kostenlos Zugriff haben kann. Besonders gespannt war man diesbezüglich in Bezug auf die neue OVE E 8101.
Eine formale Änderung vorweg: Sie betrifft die „SNT-Vorschriften“. Diese Bezeichnung wurde durch den Begriff „Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ ersetzt. Diese umfassen die elektrotechnischen Normen, die in den Anhängen I und II der ETV 2020 gelistet sind. Die ETV 2020 unterscheidet zwischen „verbindlich erklärten“ Normen und solchen Normen, die „für die Elektrotechnik kundgemacht“ sind.
27 elektrotechnische Sicherheitsvorschriften sind laut § 3 Abs 1 im Anhang I der ETV 2020 verbindlich erklärt (davor waren es 95 SNT-Vorschriften). Sie sind Teil der ETV 2020 und stehen im RIS als Download zur Verfügung. Dazu zählen Normen, die schon bisher mit der ETV 2002 verbindlich erklärt waren, einige davon jedoch in einer neueren Ausgabe. Darüber hinaus finden sich auch neue Normen darunter, insbesondere rund um die Bauweise und Installation von Steckdosen und Steckern (ÖVE/ÖNORM E 8620°ff). Darüber hinaus sind erstmals die OVE-Richtlinien zu Blitzschutz- und Hochspannungsanlagen (OVE R 1000-2 bzw -3) enthalten.
Gemäß § 3 Abs 3 ETV 2020 enthält der Anhang II jene elektrotechnische Vorschriften, die mit der ETV 2020 „kundgemacht“ wurden. Wendet man sie an, werden die Anforderungen des § 3 Abs 1 und 2 Elektrotechnikgesetz als erfüllt angesehen. Sie sind nicht Teil der ETV 2020 und somit im RIS nicht downloadbar. Die ETV 2020 referenziert für den Erwerb von Normen in § 3 Abs 3 ETV 2020 ganz konkret auf den OVE.
Sie ist im Anhang II gelistet, also nicht verbindlich erklärt und somit weiterhin käuflich zu erwerben. Wendet man sie an, erfüllt man die Anforderungen des § 3 Abs 1 und 2 Elektrotechnikgesetz. Die elektrotechnischen Normen, die die OVE E 8101 abgelöst hat, wie zB die Normenreihen ÖVE/ÖNORM E 8001 und 8002, sind in der ETV 2020 nicht mehr gelistet. Die Anwendung dieser Richtlinien erfüllt die Sicherheitskriterien des Elektrotechnikgesetzes somit nicht mehr.
Im Brandschutz zu beachten sind die kundgemachten Anforderungen der OVE R 12-2:2019, "Brandschutz in elektrischen Anlagen":
Sie muss laut §§ 4 und 5 ETV 2020 immer dann durchgeführt werden, wenn besondere örtliche oder sachliche Verhältnisse vorliegen, die in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht berücksichtigt sind. Erforderlich ist sie zusätzlich auch dann, wenn diese Normen nicht vollständig angewendet werden. Durchzuführen ist sie vor dem erstmaligen Herstellen, Errichten, Inverkehrbringen, Instandhalten, Überprüfen oder in Betrieb nehmen – der elektrischen Anlage oder auch von nichtelektrischen Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (§§ 4 und 5).
Ausdrücklich in § 6 der ETV 2020 gefordert ist die Pflicht zur Erstprüfung, wenn eine Anlage erstmalig in Betrieb genommen wird. Bei ihr muss nachgewiesen werden, dass die Erfordernisse des § Abs 1 und 2 Elektrotechnikgesetz erfüllt sind. Werden die relevanten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften angewendet, ist die Anforderung an diese Erstprüfung als erfüllt anzusehen.
Die ETV 2020 sieht in § 9 diese Übergangsfristen vor: