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10.09.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1058814
Auch in außergewöhnlichen bzw Not-Situationen bzw bei unvorhersehbaren betrieblichen Störungen, wie aktuell durch die Corona-Krise, gelten die Bestimmungen betreffend des Arbeitnehmerschutzes weiter, die im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz), geregelt sind. Im Explosionsschutz ist dies in der VEXAT (Verordnung explosionsfähige Atmosphären) noch detaillierter bestimmt. Selbstverständlich sind vom Gesetzgeber, zB aktuell zusätzlich erlassene, Notverordnungen und Erlässe zu beachten und umzusetzen.
Auch in (biologisch verursachten) Krisensituationen ändert sich nichts an den grundlegenden Bedingungen beim Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären. Die physikalisch-chemischen Gegebenheiten sind – unverändert! – weiter existent!
Erfahren Sie Näheres zu dieser Thematik in unserem Download rechts neben dem Beitrag!