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22.07.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1137952
Extremwetterereignisse und inflationsbedingt hohe Reparaturkosten lassen Brände und ihre betrieblichen Folgen ansteigen. Das betrifft auch die Feuerversicherungen: Im vergangenen Jahr stiegen die ausbezahlten Leistungen der Feuer-Industrieversicherung um 44,9 % (Quelle: FMA-Bericht über die Lage der österreichischen Versicherungswirtschaft 2025). Aber nur wer die Versicherungsbedingungen penibel erfüllt, wird im Schadensfall die Versicherungsleistung erhalten.
Wenn der Versicherungsfall eintritt, ersetzt das Versicherungsunternehmen den Schaden, soweit die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses bildet. Das Versicherungsunternehmen muss dabei auch den Schaden ersetzen, der beim Brand durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht wird. Auch wenn versicherte Sachen beim Brand abhandengekommen sind, ersetzt das Versicherungsunternehmen den Schaden.
Allerdings – damit das Versicherungsunternehmen solcherart in Leistung geht, muss die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer die Anforderungen der Feuerversicherung erfüllen.
Die Feuerversicherung kommt heute oft als Teil einer „Bündelversicherung“ vor: Solche Versicherungen bündeln mehrere Versicherungssparten (Feuer, Sturm, usw) in einer Polizze. Der Abschluss einer Feuerversicherung bedarf eines Vertrags zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer beziehungsweise der Versicherungsnehmerin.
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt: Wer eine Feuerversicherung abschließen will, muss dem Versicherungsunternehmen schon beim Abschluss des Vertrags alle Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzeigen (§ 16 VersVG). Auf dieser Grundlage schätzt das Versicherungsunternehmen das Risiko ein und berechnet die Prämie. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann drastische Folgen haben:
Vorsicht:
Die schwierigere Beweislast liegt bei denen, die die Feuerversicherung abschließen. Haben Sie vor Vertragsabschluss etwas verschwiegen, dann müssen Sie zum konkreten Versicherungsfall zweierlei schlüssig beweisen: Erstens, dass das Verschweigen ihrerseits nicht schuldhaft war und zweitens, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem verschwiegenen Umstand besteht. Beide Beweise sind oft nur schwer möglich. Das Versicherungsunternehmen hingegen braucht nur das Vorliegen der Anzeigepflichtverletzung beweisen.
Folgende Fragen müssen Sie unbedingt wahrheitsgemäß beantworten:
Ändert sich das versicherte Risiko während der Vertragslaufzeit, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Eine solche Gefahrerhöhung darf ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens nicht vorgenommen oder durch Dritte zugelassen werden; wird sie bekannt, muss sie unverzüglich gemeldet werden. Das Versicherungsunternehmen kann dann den Versicherungsvertrag kündigen. Dafür muss es beweisen, dass eine Gefahrerhöhung und ein dauerhafter Zustand vorliegen. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können Gegenbeweise versuchen.
Vorsicht:
Auch wenn Sie eine Anerkennungsklausel im Versicherungsvertrag haben – also wenn das Versicherungsunternehmen erklärt hat, dass ihm beim Abschluss des Vertrags alle für die Risikobeurteilung erheblichen Umstände bekannt waren – müssen Sie Gefahrerhöhungen, die erst nach Vertragsabschluss eintreten, dem Versicherungsunternehmen anzeigen.
Zum Beispiel bilden neu errichtete alternative Energiequellen (E-Ladestationen, Photovoltaik, Batteriespeicher etc) in der Regel eine meldepflichtige Gefahrerhöhung. Fragen Sie im Zweifel vorab bei Ihrer Versicherung nach, bevor Sie im Versicherungsfall vor Problemen stehen.
Das Versicherungsunternehmen ist leistungsfrei, wenn gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden oder eine Verletzung geduldet wurde. Diese Bestimmung ist wichtig, weil es gerade beim Brandschutz eine Unzahl von gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene gibt, die man nicht nur kennen, sondern auch einhalten muss. Auch behördliche Auflagen für den eigenen Betrieb (Bescheide) müssen genauestens befolgt werden.
Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs hält sogar fest: Selbst die begründete Annahme, die Behörde würde ihren Bescheid selbst nicht besonders ernst nehmen und würde nicht auf dessen Durchführung drängen, ändert nichts am bewussten Verstoß gegen den Bescheid (OGH 7 Ob 246/98x).